Impressumspflicht im echten Leben
21. Mai 2008
In der “Realen Welt”, also dem Leben außerhalb des Internet, gilt die Impressumspflicht seit je her für alle an die Öffentlichkeit gerichteten Publikationen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Jeder, der sich schon einmal politisch engagiert und Flugblätter verteilt hat, oder wer sich als Schüler in der Redaktion der Schülerzeitung beteiligt hat, kennt die Pflicht zur Angabe eines Impressums, das meist mit dem Kürzel “V.i.S.d.P.” (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) gekennzeichnet wird.
In jeder an die Öffentlichkeit gerichteten Publikation muss ein korrektes Impressum stehen und in diesem die für den Inhalt verantwortliche Person mit Namen und Adressen nachlesbar sein.
Die Impressumspflicht für Webseiten ist also keine juristische Besonderheit, sondern lediglich eine Angleichung an die für Papier-Veröffentlichungen geltenden Vorschriften. Insofern ist klar, dass der Gesetzgeber auch für Teledienste eine Impressumspflicht definiert hat, die unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns ist. Im Gesetz wurde also ganz gezielt der Begriff “geschäftsmäßig” und nicht “gewerbsmäßig” gewählt.

